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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Starringer Bekleidung GmbH Schrobenhausen

(individuell abgeänderte Version der Einheitsbedingungen der deutschen Bekleidungsindustrie – Fassung: 01.01.2015)

 

  • 1 Geltungsbereich
  1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen der Starringer Bekleidung GmbH und dessen gewerblichen Vertragspartnern.
  2. Nachfolgend gelten folgende Bezeichnungen: Verkäufer – Starringer Bekleidung GmbH, Käufer – jeweiliger gewerblicher Vertragspartner (laut Aufrag).
  3. Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehend abgeänderten Einheitsbedingungen der deutschen Bekleidungsindustrie. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
  • 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
  2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
  3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
  4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
  5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
  • 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist ausnahmslos das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau für beide Parteien.

  • 4 Vertragsinhalt
  1. Liefertermine und Lieferfristen sind stets unverbindlich, Auftragsannahme auch teilweise, erfolgt stets erst nach endgültiger Lieferung. Abweichungen hiervon müssen im gegenseitigen Einverständnis schriftlich vereinbart werden.
  2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in vereinzubarenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
  3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in vereinzubarenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
  4. Alle Bedingungen gelten auch für Nachbestellungen mündlicher, telefonischer oder schriftlicher Art. Anders lautende Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
  • 5 Unterbrechung der Lieferung
  1. Bei Fehllieferungen von Vorlieferanten, sowie bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen, verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
  2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
  3. Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
  • 6 Nachlieferungsfrist
  1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.
  2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.
  3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
  • 7 Mängelrüge
  1. Die beanstandete Ware ist spätestens innerhalb 3 Tagen nach Aufforderung des Verkäufers an diesen Abzusenden, nachdem die beanstandete Ware zuvor mit eingeschriebenem Brief oder vergleichbarem Dokument unter Angabe der Lieferscheinnummer dem Verkäufer gegenüber zur Kenntnis gegeben wurde. Diese Meldung muss innerhalb 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware beim Verkäufer eintreffen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
  2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
  3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
  4. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
  5. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
  6. Bei individuellen Einzelbestellungen, Kollektionsentwicklungen, Produktentwicklungen und Sonderbestellungen kann für Passform und Gefallen keine Garantie übernommen werden. Reklamationen dies betreffend, werden nicht akzeptiert. Den Lieferungen unterliegen die Durchschnittsmaße der DOB- und HAKA-Industrie zugrunde.
  7. Für die Echtheit der gelieferten Ware (Lederqualität) wird garantiert, nicht jedoch für Farbechtheit, Reiß- und Reinigungsbeständigkeit, ebenso wenig für Wettertauglichkeit und weitere außergewöhnliche Materialbelastungen. Insbesondere ist dem Käufer bekannt, das bei der Verarbeitung von Wildleder (das heißt: Leder von wildlebenden Tieren) nicht ausgeschlossen werden kann, das Farbabweichungen durch Anilinfärbung bedingt, naturbedingte, naturverwachsene Narben, Insektenstichen, Heckenrisse in den Kleidungsstücken in unregelmäßiger (wie in der Natur) Vielfältigkeit auftreten und keinen Grund zur Reklamation darstellen. Das Befinden über die Eignung eines Zustandes bestimmter Materialien zur Verarbeitung und die Verarbeitung selbst obliegen zur Wahrung des Stils seiner Modelle oder der vom Verkäufer beauftragten Modelle alleine und ausschließlich dem Verkäufer.
  8. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
  • 8 Schadensersatz
  1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
  2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • 9 Zahlung
  1. Die Rechnung wird spätestens zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Dem Verkäufer ist gestattet in zu vereinbarenden Bestimmungen Vorauskasse in unterschiedlichen Höhen, angelehnt an die Angebotssummen, in Rechnung zu stellen. Jedoch mindestens in Höhe der zu erwartenden Lohn- und Materialkosten. Hierüber leistet der Verkäufer in regelmäßigen Abständen detaillierte Abrechnungen.
  3. Für die Fälligkeit der Rechnungen gilt die hierauf vermerkte Kondition. Die Ziehung einer Skontierung ist in jedem Falle ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, gelten dessen gesetzliche Bestimmungen.
  4. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
  5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
  6. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
  • 10 Zahlung nach Fälligkeit
  1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
  2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.
  • 11 Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen und Lohnleistungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem
  3.  Ware zur „Ansicht“ oder zur „Probe“ unterliegt dem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Soweit keine schriftliche, anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Ware 14 Kalendertage zur Ansicht oder Probe zu Verfügung gestellt und ist nach dieser Frist unaufgefordert vom Käufer an die Starringer Bekleidung GmbH, kostenfrei, zurück zu senden. Nach Ablauf dieser Frist des Käufers wird die Ware in Rechnung gestellt und gilt als gekauft bzw. in Qualität, Design und Beschaffenheit gebilligt. Siehe auch  §454 Absatz 1. und §455 (Billigungskauf) BGB.
  4. Kommissionsware unterliegt dem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Die zur Verfügungstellung ist gesondert mit dem jeweiligen Kunden vor zur Verfügungstellung schriftlich zu vereinbaren. Der Weiterverkauf durch den Käufer erfolgt im Auftrag der Starringer Bekleidung GmbH und ist einzeln und mittelbar nach dem Weiterverkauf zu melden und abzurechnen. Bei Verzögerungen der Meldung, des Weiterverkaufes, behält sich die Starringer Bekleidung GmbH vor, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Ware unmittelbar zurück zu fordern.

Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

  1. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
  3. a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
  4. b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  5. c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
  6. d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Kalendertage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  7. e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
  8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
  10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
  • 12 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

 

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